Indem der Beschuldigte C._____ gegen ihren Willen daran gehindert hat, das Tram, mit welchem sie zur Schule hat fahren wollen, zu benutzen, hat er in ihre Willensfreiheit eingegriffen. Daraus, dass diese Hinderung vorübergehend war, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert dies doch nichts daran, dass sie das Tram, das sie hat nehmen wollen, verpasst hat. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner anschliessenden Handlungen, die darauf gerichtet waren, C._____ davon abzuhalten, Hilfe rufen zu können. Der Beschuldigte hat dabei aufgrund der Reaktionen von C.___