) konstant geschildert. Die leichten Verletzungen, die sie sich zugezogen hat, sind zudem fotografisch dokumentiert worden und belegt (UA act. 74 ff.). Der Beschuldigte hat denn auch selbst eingeräumt, sie einerseits festgehalten bzw. gepackt zu haben, sodass sie das Tram verpasst habe und dass er ihr das Mobiltelefon weggenommen habe, da er nicht gewollt habe, dass sie jemanden anrufe (UA act. 102 ff.). Er hat das Kerngeschehen somit hinsichtlich der ersten zwei Nötigungen eingeräumt. Insofern er die dritte Nötigung, nämlich das Abdrängen in einen kleinen Weg und das Hindern an den Hilferufen komplett abstreitet, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Dies zumal C.__