Gestützt auf ihre Aussagen ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sie gegen ihren Willen festgehalten und sie deshalb das Tram verpasst hat. Weiter ist erstellt, dass er ihr das Mobiltelefon entrissen hat, als sie die Polizei hat rufen wollen. Schliesslich erachtet es das Obergericht als erstellt, dass er sie gegen ihren Willen den Weg entlang Richtung Schule Q._____ gezerrt und sie dabei erneut daran gehindert hat, Hilfe zu rufen. C._____ hat dies in insgesamt vier Einvernahmen (UA act. 115 ff., 13.24 ff. und GA act. 298 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) konstant geschildert.