2.1.4. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die schlüssigen Aussagen von C._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – erstellt, dass der Beschuldigte sie zunächst am Einsteigen in das Tram, mit welchem sie zur Schule fahren wollte, gehindert hat, und welches sie deshalb auch verpasst hat. Unerheblich ist dabei, ob sie bereits einen Fuss in das Tram gesetzt hatte. Gestützt auf ihre Aussagen ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sie gegen ihren Willen festgehalten und sie deshalb das Tram verpasst hat.