Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1 und 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 142 IV 315). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a).