2.1.3. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Gewalt in der Anwendung «d’une force physique» resp. eines physischen Zwangs einer gewissen Intensität gegen das Opfer (BGE 101 IV 42, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1 und 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 142 IV 315).