Weiter seien seine allfälligen Handlungen nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb sie den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen würden. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, es habe ihm am Vorsatz gefehlt, C._____ mit Körperkraft zu einem Gespräch zu nötigen. Eventualiter sei von einem blossen Versuch auszugehen. Sodann habe nur ein einmaliger Tatentschluss mit dem Ziel eines Gesprächs vorgelegen, weshalb nicht von drei Nötigungen, sondern allenfalls höchstens einer Handlungseinheit auszugehen sei.