Als sie deswegen die Polizei habe verständigen wollen, habe der Beschuldigte ihr das Handy aus der Hand gerissen. Schliesslich habe er sie den Weg entlang gezerrt und sie, als sie um Hilfe habe rufen wollen, am Hals festgehalten und das Kinn nach oben gedrückt, so dass sie nicht mehr habe sprechen bzw. um Hilfe habe rufen können. 2.1.2. Der Beschuldigte hat den Vorfall an der Tramhaltestelle insbesondere in seiner Einvernahme vom 16. Januar 2020 teilweise eingestanden (UA act. 102 ff.). Gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung bringt er jedoch vor, er habe seine Ex-Freundin C._____ nur deshalb am Einsteigen -5-