2. Straftatendossier 2 2.1. Anklageziffer 4 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher (dreifacher) Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seiner Ex-Freundin C._____ schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von C._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie am 15. Januar 2020 bei der G._____-Station in Gemeinde Q._____ daran gehindert habe, ins Tram einzusteigen, indem er sich ihr in den Weg gestellt und sie festgehalten und später hochgehoben und weggetragen habe. Als sie deswegen die Polizei habe verständigen wollen, habe der Beschuldigte ihr das Handy aus der Hand gerissen.