1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (Straftatendossier 2 und 3) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom 19. Januar 2020, Straftatendossier 6). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf zweier Strafen) und die Kostenfolgen angefochten. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils – insbesondere die ergangenen Freisprüche – sind unangefochten geblieben. Diese sind somit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).