6.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 6.3 Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 4'200.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen vollzogen.