3. Der Beschuldigte wird in Bildung einer Gesamtstrafe (mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2019; vgl. Ziff. 5 nachfolgend) und in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.