Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.127 (ST.2021.243; StA.2020.4762) Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A.A._____, geboren am tt.mm.1998, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Mehrfache Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 22. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, mehrfacher Nötigung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (GA act. 1 ff.). 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 10. November 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (sämtliche Vorfälle ausser Vorfall vom 19.01.2020). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Straftatendossier 2 und 3); - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Vorfall vom 19.01.2020). 3. Der Beschuldigte wird in Bildung einer Gesamtstrafe (mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2019; vgl. Ziff. 5 nachfolgend) und in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2019 (9 Monate und 2 Wochen abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 5.2. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3. -3- 6. 6.1. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Dezember 2019 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 6.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 6.3 Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 4'200.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen vollzogen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'953.95 d) andere Auslagen Fr. 1'346.15 Total Fr. 14'300.10 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d zu 4/5, somit der Betrag von Fr. 5'076.90, auferlegt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'953.95 (inkl. Fr. 568.65 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten im Umfang von 4/5, somit Fr. 6'363.15, für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'953.95 (inkl. Fr. 568.65 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung (Straftatendossier 2 und 3) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom 19. Januar 2020) freizusprechen, womit die Ziffern 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2 und 6.3 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Weiter seien die erst- instanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. September 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -4- 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. Oktober 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen C._____ und D.A._____ sowie der Zeugen E.A._____ und F.A._____ fand am 16. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (Straftatendossier 2 und 3) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorfall vom 19. Januar 2020, Straftatendossier 6). Damit einhergehend sind auch das Strafmass (inkl. Widerruf zweier Strafen) und die Kostenfolgen angefochten. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils – insbesondere die ergangenen Freisprüche – sind unangefochten geblieben. Diese sind somit grund- sätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) gebunden. 2. Straftatendossier 2 2.1. Anklageziffer 4 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher (dreifacher) Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seiner Ex-Freundin C._____ schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von C._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie am 15. Januar 2020 bei der G._____-Station in Gemeinde Q._____ daran gehindert habe, ins Tram einzusteigen, indem er sich ihr in den Weg gestellt und sie festgehalten und später hochgehoben und weggetragen habe. Als sie deswegen die Polizei habe verständigen wollen, habe der Beschuldigte ihr das Handy aus der Hand gerissen. Schliesslich habe er sie den Weg entlang gezerrt und sie, als sie um Hilfe habe rufen wollen, am Hals festgehalten und das Kinn nach oben gedrückt, so dass sie nicht mehr habe sprechen bzw. um Hilfe habe rufen können. 2.1.2. Der Beschuldigte hat den Vorfall an der Tramhaltestelle insbesondere in seiner Einvernahme vom 16. Januar 2020 teilweise eingestanden (UA act. 102 ff.). Gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung bringt er jedoch vor, er habe seine Ex-Freundin C._____ nur deshalb am Einsteigen -5- ins Tram gehindert, weil er mit ihr habe sprechen und sich entschuldigen wollen bzw. habe sie ihm Geld geschuldet. Das Mobiltelefon habe er ihr nur vorübergehend weggenommen. Den weiteren Verlauf bestreitet er (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.). Zudem seien sinngemäss die Aussagen von C._____ nicht glaubhafter als seine und es würden Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 und Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 f.). Weiter seien seine allfälligen Handlungen nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb sie den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen würden. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, es habe ihm am Vorsatz gefehlt, C._____ mit Körperkraft zu einem Gespräch zu nötigen. Eventualiter sei von einem blossen Versuch auszugehen. Sodann habe nur ein einmaliger Tatentschluss mit dem Ziel eines Gesprächs vorgelegen, weshalb nicht von drei Nötigungen, sondern allenfalls höchstens einer Handlungseinheit auszugehen sei. 2.1.3. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Gewalt in der Anwendung «d’une force physique» resp. eines physischen Zwangs einer gewissen Intensität gegen das Opfer (BGE 101 IV 42, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1 und 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 142 IV 315). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). -6- In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). Ein Wille, die der Nötigung zugrundeliegende Drohung in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 2.1.4. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die schlüssigen Aussagen von C._____ – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – erstellt, dass der Beschuldigte sie zunächst am Einsteigen in das Tram, mit welchem sie zur Schule fahren wollte, gehindert hat, und welches sie deshalb auch verpasst hat. Unerheblich ist dabei, ob sie bereits einen Fuss in das Tram gesetzt hatte. Gestützt auf ihre Aussagen ist jedenfalls zweifelsfrei davon auszugehen, dass er sie gegen ihren Willen festgehalten und sie deshalb das Tram verpasst hat. Weiter ist erstellt, dass er ihr das Mobiltelefon entrissen hat, als sie die Polizei hat rufen wollen. Schliesslich erachtet es das Obergericht als erstellt, dass er sie gegen ihren Willen den Weg entlang Richtung Schule Q._____ gezerrt und sie dabei erneut daran gehindert hat, Hilfe zu rufen. C._____ hat dies in insgesamt vier Einvernahmen (UA act. 115 ff., 13.24 ff. und GA act. 298 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.) konstant geschildert. Die leichten Verletzungen, die sie sich zugezogen hat, sind zudem fotografisch dokumentiert worden und belegt (UA act. 74 ff.). Der Beschuldigte hat denn auch selbst eingeräumt, sie einerseits festgehalten bzw. gepackt zu haben, sodass sie das Tram verpasst habe und dass er ihr das Mobiltelefon weggenommen habe, da er nicht gewollt habe, dass sie jemanden anrufe (UA act. 102 ff.). Er hat das Kerngeschehen somit hinsichtlich der ersten zwei Nötigungen eingeräumt. Insofern er die dritte Nötigung, nämlich das Abdrängen in einen kleinen Weg und das Hindern an den Hilferufen komplett abstreitet, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Dies zumal C._____ das Festhalten am Hals durch den Beschuldigten, ihre Versuche, sich beim Hineindrängen in einen Weg am Gebüsch oder an einem Zaun festzuhalten, die Tatsache, dass sie sich schwer machte und sich zu Boden sinken liess, ihre vergeblichen Versuche, um Hilfe zu rufen und das Wegwerfen ihres Handys durch den Beschuldigten konstant und detailliert geschildert hat, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. Gewisse Unsicherheiten oder Abweichungen lassen sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal sie nicht den Kernbereich der Aussagen betreffen. Der Beschuldige kann auch nichts für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, namentlich dem Abstreiten des zweiten Sachverhaltsabschnitts, daraus ableiten, dass er den ersten Teil des Sachverhalts eingestanden hat. Sein Interesse daran, sein Verschulden möglichst gering darzustellen, liefert einen plausiblen Beweggrund, diesen Sachverhaltsabschnitt zu -7- bestreiten. Demgegenüber besteht bei C._____ kein erkennbares Interesse, weshalb sie den Sachverhalt wahrheitswidrig ausweiten sollte. Indem der Beschuldigte C._____ gegen ihren Willen daran gehindert hat, das Tram, mit welchem sie zur Schule hat fahren wollen, zu benutzen, hat er in ihre Willensfreiheit eingegriffen. Daraus, dass diese Hinderung vorübergehend war, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, ändert dies doch nichts daran, dass sie das Tram, das sie hat nehmen wollen, verpasst hat. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner anschliessenden Handlungen, die darauf gerichtet waren, C._____ davon abzuhalten, Hilfe rufen zu können. Der Beschuldigte hat dabei aufgrund der Reaktionen von C._____ jeweils erneut in ihre Willensfreiheit eingegriffen, um sie zu einem Gespräch bzw. zum Bleiben zu nötigen und so ihr Vorhaben, Hilfe zu holen, durchkreuzt. Dabei hat er bewusst seine körperliche Überlegenheit eingesetzt und damit für C._____ einen physischen Zwang von nicht unerheblicher Intensität geschaffen. Für eine drohendes Auftreten des Beschuldigten spricht auch der Umstand, dass die an der Tramhaltestelle anwesenden Personen nicht gewagt haben, in das Geschehen einzugreifen, obwohl C._____ auf sich aufmerksam gemacht hat und sogar explizit um Hilfe gebeten hat (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Mithin hat sich der Beschuldigte bei den von ihm begangenen Nötigungen des Nötigungsmittels der Gewalt gemäss Art. 181 StGB bedient. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er gemäss seinen Aussagen nur mit C._____ habe sprechen wollen. Für den Beschuldigten war es zweifelsohne erkennbar, dass sie nicht mit ihm hat sprechen wollen, was sie ihm durch ihre Abwehrhaltung und ihre Fluchtversuche sowie ihre verbalen Äusserungen deutlich zu verstehen gegeben hat. Über diesen Willen hat er sich bewusst hinweggesetzt. Gerade weil C._____ nicht mit ihm sprechen und stattdessen ins Tram steigen bzw. sich durch externe Hilfe von ihm entfernen wollte, hat er Gewalt angewendet. Er handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte hat für jede einzelne Nötigung einen erneuten Tatentschluss gefasst, weil er verschiedene Unterlassungen von C._____ bezweckt hat und sie auch trotz der eindeutigen Gegenreaktionen am Gehen hindern wollte. Es kann somit – entgegen dem Beschuldigten – nicht mehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden. Die drei Nötigungen sind zudem vollendet und es handelt sich nicht um bloss versuchte Nötigungen. Eine Nötigung ist vollendet, «wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält» (BGE 129 IV 262 E. 2.7, vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat erreicht, dass C._____ weder in das Tram einsteigen noch die Polizei oder Dritte zur Hilfe rufen konnte. C._____ war durch die gewaltsame Nötigung -8- des Beschuldigten gezwungen, sich nach seinem Willen zu verhalten und ihre gewünschten Handlungsweisen zu unterlassen. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Gewalt) ist vorliegend nicht zu rechtfertigen, so dass es an der Zweck-Mittel-Relation fehlt. Die Rechts- widrigkeit ist damit ohne Weiteres gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Anklageziffer 6, Vorfall vom 19. Januar 2020 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Sie ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eingestanden habe, am 19. Januar 2020 auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses am Wohnort von C._____ eine Zigarette geraucht zu haben, obwohl ihm zuvor mit Wegweisungsverfügung vom 16. Januar 2020 verboten worden sei, sich bis zum 6. Februar 2020 am Wohnort von C._____ (ganzes Mehrfamilienhaus inkl. Vorplatz) aufzuhalten. 2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten mit Wegweisungsverfügung vom 16. Januar 2020 verboten worden ist, sich bis zum 6. Februar 2020 am Wohnort von C._____ (ganzes Mehrfamilienhaus inkl. Vorplatz) aufzuhalten. Während der Beschuldigte vor Vorinstanz noch eingeräumt hat, sich am 19. Januar 2020 auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses eine Zigarette angezündet zu haben und sich somit dort aufgehalten zu haben, bringt der Beschuldigte – entgegen seinem Antrag auf Schuldspruch vor Vorinstanz – mit Berufung vor, er habe sich hinter dem Mehrfamilienhaus und nicht auf dem Vorplatz aufgehalten. Da dieser Bereich nicht von der Wegweisungsverfügung erfasst sei, sei er vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizu- sprechen. 2.2.3. Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Subjektiv muss der Täter im Wissen handeln, dass mindestens möglicherweise eine verbind- liche Verfügung vorliegt und dass deren Missachtung eine Bestrafung zur Folge haben kann, und mindestens in Kauf nehmen, die an ihn gerichtete Verfügung dennoch zu missachten. -9- 2.2.4. Der Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 23. Mai 2020 auf die Frage «Sie konnten durch Frau C._____ fotografiert werden, wie sie sich zum Tatzeitpunkt von der Wiese wegbewegten und auf das Bänkchen vor dem MFH sassen. Was machten Sie zur Tatzeit dort?» wie folgt geantwortet: «Ich habe eine Zigarette geraucht vor dem Block. Das ist doch nicht verboten.» (UA act. 111). Entgegen der Vorinstanz bezog sich diese Aussage des Beschuldigten somit auf die Fotoaufnahmen, welche C._____ vom Beschuldigten aus ihrer Wohnung an der Adresse-X in R._____ erstellt hat (UA act. 82 und 83). Diese zeigen den Beschuldigten jedoch nicht auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses dieser Adresse, sondern hinter dem Mehrfamilien- haus. Zudem befindet sich der Beschuldigte auch nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus. Damit ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte am 19. Januar 2020 auf dem von der Wegweisungsverfügung erfassten Bereich am Wohnort von C._____ – insbesondere dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses – aufgehalten hat. Da der Wortlaut der entsprechenden Verfügung jedoch eng gefasst ist und nur gerade den Vorplatz, nicht hingegen die sonstige Umgebung der Liegenschaft Adresse-X in R._____ erfasst, hat der Beschuldigte nicht gegen die Verfügung verstossen und damit den Tatbestand von Art. 292 StGB nicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB freizusprechen. 3. Anklageziffer 2, Straftatendossier 3 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seiner Schwester D.A._____ schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von D.A._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihr am 6. April 2020 nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ mit dem Tod gedroht habe, falls sie sich ins Spital begeben würde, da dann die Polizei kommen würde. D.A._____ sei denn auch erst mit einiger zeitlicher Verzögerung mit dem Vater ins Spital gefahren, nachdem der Beschuldigte die Wohnung zuvor verlassen hatte und sie sich in Sicherheit wähnte. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren grund- sätzlich unbestritten geblieben, dass es am 6. April 2020 um ca. 08.30 Uhr in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ zuerst zu einem verbalen Streit zwischen der Schwester des Beschuldigten, D.A._____, - 10 - und der Mutter des Beschuldigten, E.A._____, und anschliessend zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.A._____, bei welcher sie sich als Folge einer Ohrfeige und von Faustschlägen diverse Verletzungen zugezogen hatte, gekommen ist. Der Beschuldigte hat zwar stets bestritten, gegenüber seiner Schwester Gewalt angewendet zu haben bzw. hat hierzu die Aussage verweigert (UA act. 168, 13.1 und GA act. 305). Jedoch ergibt sich dies aus den schlüssigen Ausführungen von D.A._____ (UA act. 174 ff., 13.12 ff. und GA act. 303 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) sowie ergänzend aus denjenigen von E.A._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) und F.A._____ (UA act. 184 ff.) sowie den Verletzungen von D.A._____ (UA act. 22 ff., 195 f. und 32.20) und den sichergestellten Fotoaufnahmen der Wohnung mit Blutspuren und weiteren Spuren (UA act. 156 ff.). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung jedoch nicht per se gegen diese Feststellung. Die Vorinstanz hat nämlich das Vorliegen einer (versuchten) schweren Körperverletzung in dubio pro reo verneint. Nachdem D.A._____ ihren Strafantrag zurückgezogen hatte, kam auch keine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeiten infrage. Dies ist nicht zu überprüfen. Umstritten ist, ob der Beschuldigte im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung D.A._____, die sich aufgrund ihrer Verletzungen ins Spital hat begeben wollen, dazu genötigt hat, in der Wohnung zu verbleiben bzw. ihr damit gedroht hat, sie umzubringen, sollte sie doch ins Spital gehen, da dann die Polizei kommen werde. 3.3. Der Beschuldigte bringt gegen den Schuldspruch wegen Nötigung vor, die Aussagen von D.A._____ seien nicht stringent. An der Schluss- einvernahme habe sie die angeklagte Nötigung mit dem Spital nicht von sich aus geschildert, sondern erst auf Nachfrage hin und sie habe sich nicht mehr genau daran erinnern können. Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung habe sie die angebliche Nötigung nur im Zusammenhang mit einer Schere genannt. Diesbezüglich habe aber bereits die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie den Beschuldigten schliesslich massiver belastet als in den früheren Einvernahmen. Sie habe neu ausgesagt, der Beschuldigte habe sie in ihrem Zimmer eingeschlossen, während er ihr gedroht habe. Diese Aussagen seien nicht schlüssig. Zudem habe die Mutter des Beschuldigten angegeben, dass D.A._____ die Familienwohnung verlassen habe und mit einer Kollegin ins Spital gefahren sei, während der Beschuldigte zuhause geblieben sei. Aufgrund dieser Unklarheiten sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). - 11 - In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass die Aussage «Du darfst nicht ins Spital gehen, weil die Polizei kommen wird. Geh in dein Zimmer und stirb!» keine ernstzunehmende Drohung gewesen sei und keine «Wenn/Dann-Situation» vorgelegen habe, sondern bloss eine einfache Aufforderung, weshalb es an der für die Annahme einer Nötigung nötigen Zwangsintensität fehle. Ohnehin habe er subjektiv ohne Vorsatz gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, dass er habe verhindern wollen, dass D.A._____ ins Spital fahre, habe er die Wohnung doch verlassen. Vielmehr habe es sich um eine unüberlegte Spontanäusserung gehandelt. Sollte der subjektive Tatbestand dennoch zu bejahen sein, komme nur ein Schuldspruch wegen Versuchs infrage, da der Erfolg nicht eingetreten sei (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 3.4. Was der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch vorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die schlüssigen Aussagen von D.A._____ erstellt, dass der Beschuldigte D.A._____ im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung gegen ihren Willen davon abgehalten hat, sofort ins Spital zu gehen, indem er ihr damit drohte, sie umzubringen, sollte sie doch ins Spital gehen, da dann die Polizei kommen werde. Dies hatte D.A._____ wiederholt und glaubhaft ausgesagt (UA act. 13,16, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Entgegen dem Beschuldigten ist es nicht so, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung das erste Mal geschildert hat, dass der Beschuldigte sie anlässlich seiner verbalen Drohung in ihrem Zimmer eingesperrt habe, indem er die Zimmertüre abgeschlossen habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies hatte sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben (GA act. 304: «Er hat mich zuerst im Zimmer eingesperrt. Er ist mit einer Schere auf mich los und hat gesagt, wenn ich zur Polizei oder ins Spital gehe, bringe er mich um.»). Auch die von ihr geschilderte Aussage des Beschuldigten «Geh in dein Zimmer und stirb» passt hierzu (UA act. 174). Es kann jedoch insgesamt offenbleiben, ob der Beschuldigte die Zimmertür von D.A._____ tatsächlich von aussen abgeschlossen hat, wurde ihm das mit Anklage doch gar nicht vorgeworfen und ist für die Erfüllung des Nötigungstatbestands auch nicht nötig. Für das Obergericht ist jedenfalls erstellt, dass sie sich aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Drohkulisse nicht aus ihrem Zimmer getraut hat und insbesondere entgegen ihrem Willen nicht gewagt hat, sofort ins Spital zu fahren. Zwar hat die Mutter E.A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nur wage Aussagen gemacht und insbesondere angegeben, beim Streit nicht im Raum gewesen zu sein und auch die Verletzungen ihrer Tochter nicht gesehen zu haben (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3 ff.). Ob sie den Vorfall nicht im Detail mitbekommen oder mit ihren Aussagen den Beschuldigten zu schützen versucht hat, kann offenbleiben. Gemäss ihren Aussagen fand der Streit zwischen den Geschwistern – und damit auch die Todesdrohung – ohnehin auf Deutsch - 12 - statt und ihre Deutschkenntnisse sind zumindest nicht gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ihre Aussagen vermögen jedoch keine Zweifel an den glaubhaften und detaillierten Aussagen von D.A._____ zu erwecken. Die Aussagen von D.A._____ wurden im Wesentlichen auch von den früheren Aussagen von F.A._____ bestätigt (vgl. 184 ff.). Dass er anlässlich der Berufungsverhandlung – wie auch der Beschuldigte selbst – die Aussage verweigert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 13), führt nicht dazu, dass deshalb im Kerngehalt nicht auf die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von D.A._____ abgestellt werden könnte. Die aus- gesprochene Todesdrohung war vor dem Hintergrund der Verletzungen, welche der Beschuldigte D.A._____ kurz zuvor zugefügt hatte, ohne weiteres geeignet, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern. D.A._____ hat die Drohung denn auch durchaus ernstgenommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie nachvollziehbar an, grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Subjektiv hatte der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt, dass seine Todesdrohung geeignet war, D.A._____ mindestens möglicherweise gegen ihren Willen zum Verbleiben in der Wohnung zu veranlassen. Tatsächlich hat sich D.A._____, welche die Drohung durchaus ernstgenommen hat, denn auch erst ins Spital begeben, nachdem der Beschuldigte die Wohnung bereits verlassen hatte. Da er dies nicht sofort getan hatte, sondern erst mit einiger zeitlicher Verzögerung – gemäss der Schätzung von D.A._____ einige Minuten, jedoch höchstens 30 Minuten – (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), ist entgegen dem Beschuldigten nicht von einem blossen Versuch auszugehen. Es ist erstellt, dass die Verzögerung von nicht unwesentlicher Dauer war, und eine längere Dauer ist für die Erfüllung des Tatbestandes bei einem Nötigungsopfer, das sich aufgrund von Verletzungen sofort ins Spital begeben will, auch nicht notwendig. Mithin ist es nicht so, dass die Nötigung des Beschuldigten misslungen wäre, musste D.A._____ doch nachweislich gegen ihren Willen zumindest solange in der Wohnung ausharren anstatt sich sofort ins Spital zu begeben, bis der Beschuldigte die Wohnung selbst verlassen hatte und somit keine Gefahr mehr von ihm ausging. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es sich bei seiner Todesdrohung nur um eine unüberlegte Spontanäusserung gehandelt haben soll, wurde seine Todesdrohung von D.A._____ doch als ernstzunehmende Drohung empfunden und ist ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, auch nicht erforderlich. Sowohl das vom Beschuldigten angewandte Mittel (Androhung Tod) als auch sein damit verfolgter Zweck (Verhinderung, dass die Polizei kommt) sind nicht erlaubt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ohne weiteres gegeben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. - 13 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Hingegen wird er vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vollumfänglich freigesprochen, sodass eine Busse hierfür entfällt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – zusammen mit der Widerrufsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 – zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. Den bedingten Vollzug der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. Fr. 600.00, sowie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Januar 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, hat sie widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall, dass sein Antrag auf Freispruch ganz oder teilweise abgewiesen wird, es sei unter Verlängerung der Probezeit von einem Widerruf abzusehen und er zu einer Freiheits- strafe von maximal 5 Monaten zu verurteilen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil im einschlägigen Delikts- bereich vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. August 2016 wurde er wegen mehrfachen teilweise versuchten Raubs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 80 Tagen und einer Busse von Fr. - 14 - 150.00 verurteilt. Zudem wurde eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2017 wurde er wegen Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das PBG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 wurde er wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Tätlich- keiten, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Sachentziehung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- verfahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Störung des öffentlichen Verkehrs mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Januar 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Diese Vorstrafen konnten ihn nicht davon abhalten, bereits kurze Zeit nach der letzten Verurteilung und somit selbstredend noch während laufender Probezeiten erneut mehrere Nötigungen zu begehen. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Nötigungen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB vom 6. April 2020 zum Nachteil von D.A._____ als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer eine Nötigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Willensfreiheit (BGE 141 IV 1; BGE 137 IV 326). In der Tatvariante der - 15 - Anwendung von Gewalt wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Der Beschuldigte hat seiner Schwester D.A._____ nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der damaligen gemeinsamen Wohnung in R._____ mit dem Tod gedroht, falls sie sich – aufgrund ihrer Verletzungen – ins Spital begeben würde, da dann die Polizei kommen würde. Damit hat er D.A._____, welche unter dem Eindruck der ihr zugefügten Verletzungen stand, mit dem Schlimmstmöglichen, dem Tod, bedroht. Diese konkret und unverblümt ausgesprochene Todesdrohung hat zu einer starken Beeinträchtigung der Handlungs- und Willensfreiheit von D.A._____ geführt, wurde sie dadurch doch davon abgehalten, das Spital unverzüglich aufsuchen zu können, obwohl sie dies selbst als für nötig empfunden hatte. Sie ist auch nicht etwa davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Todesdrohung offensichtlich nicht ernst gemeint hätte. Vielmehr war die damit einhergehende Verunsicherung sehr gross. Relativierend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Wohnung schliess- lich selbst verlassen hatte, woraufhin sich D.A._____ in Sicherheit wähnte und zusammen mit ihrem Vater das Spital aufsuchen konnte. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Beschuldigte seiner Schwester mit der Auslöschung des höchsten Rechtsguts überhaupt gedroht hat und sie dies in diesem Augenblick auch durchaus ernst genommen hatte. Die mit der Todesdrohung einhergehende Beeinträchtigung ihrer Handlungs- und Willensfreiheit hat jedoch nicht sehr lange angedauert. Auch wenn der Beschuldigte selbst ebenfalls unter dem Einfluss der tätlichen Auseinandersetzung gestanden haben dürfte und er fürchtete, dass wenn D.A._____ ins Spital gehen würde, die Polizei kommen würde, so verfügte er hinsichtlich der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die Handlungs- und Willensfreiheit seiner Schwester zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Nötigungen angemessen zu erhöhen. - 16 - Der Beschuldigte hat seine Exfreundin C._____ am 15. Januar 2020 am Morgen an der G._____ Haltestelle in Q._____ gegen deren Willen daran gehindert, ins Tram, mit dem sie zur Schule fahren wollte, einzusteigen. Als sie deswegen die Polizei verständigen wollte, hat der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und sie so an diesem Anruf gehindert. Schliesslich hat er sie den Weg entlang gezerrt und sie sodann erneut daran gehindert, Hilfe zu rufen. Bei diesen Handlungen hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und sich mit körperlicher Kraft bzw. Gewalt über den Willen von C._____ hinweggesetzt. Insgesamt hat er sie in ihrer Willens- und auch Bewegungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt, zumal sie nicht mit dem Beschuldigten sprechen und das Tram nehmen und zur Schule gehen bzw. sich von ihm entfernen wollte bzw. davon laufen wollte, er dies aber nicht zuliess und sie auch am Beizug von Hilfe durch die Polizei oder Dritte hinderte. Insbesondere beim Festhalten am Hals hat er dabei auch nicht unwesentlich in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine jeweils nicht zu bagatellisierende Beeinträchtigung der Handlungs- und Willensfreiheit von C._____. Relativierend wirkt sich die vergleichsweise kurze Zeitdauer der einzelnen Nötigungshandlungen aus. Das Mobiltelefon hat er ihr nach relativ kurzer Zeit zurückgegeben. Auch gelang es C._____ schliesslich, lautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass er von ihr abliess. Mithin hat die Beeinträchtigung ihrer Handlungs- und Willensfreiheit insgesamt nicht sehr lange angedauert, was allerdings zumindest teilweise auf das Verhalten C._____ zurückzuführen ist, und nicht, weil der Beschuldigte von seinem Unterfangen Abstand genommen hätte. Auch wenn der Beschuldigte angegeben hat, dass er nur mit seiner Exfreundin habe sprechen wollen und nicht gewollt habe, dass die Polizei kommen würde, so verfügte er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Er hätte C._____, welcher er an besagtem Morgen wohl nur zufällig begegnet ist, ohne Weiteres in Ruhe lassen und ihre ablehnende Haltung gegenüber einem Gespräch respektieren können. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob sie ihm Geld geschuldet hat, wie er dies teilweise angegeben hatte. Insgesamt ist in Bezug auf diese drei weiteren Nötigungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von jeweils 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der gegenüber der Ex- Freundin C._____ am 15. Januar 2020 bei der G._____-Haltestelle in Q._____ begangenen Nötigungen ein sehr enger zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang bestanden hat, nicht aber hinsichtlich der am 6. - 17 - April 2020 in R._____ zum Nachteil seiner Schwester begangenen Nötigung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe. 4.3.3. Zur Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen offensichtlich keine Lehren gezogen und bereits kurze Zeit nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Wer wie der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Nötigungen zumindest teilweise nicht geständig ist bzw. diese massiv bagatellisiert, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er mit C._____ am 9. Juni 2020 eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen hat (Fernhaltevereinbarung, Rückzug Strafanträge, Desinteresseerklärung an weiterer Strafverfolgung, Bezahlung von Fr. 1'750.00 für allenfalls erlittene Unbill; UA act. 200 ff.), der er soweit ersichtlich bis anhin nachgekommen ist. Auch wenn es an sich keine besondere Leistung darstellt, für die von ihm durch sein Verhalten verursachten Folgen aufzukommen, und er auch davon profitiert hat, dass die Strafanträge zurückgezogen worden sind, so ist doch nicht zu verkennen, dass er C._____ hinsichtlich allfälliger Zivilforderungen bzw. der anerkannten Genugtuung einen möglicherweise langwierigen Prozess erspart hat. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass er drei Jahre in einem Jugendheim verbracht hat (UA act. 10), vermag keine Strafminderung zu rechtfertigen, standen die begangen Nötigungen dazu doch in keinem erkennbaren Zusammenhang. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass er in Folge eines - 18 - tragischen Arbeitsunfalls am 15. Oktober 2021 seinen rechten Unter- schenkel verloren hat. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten straferhöhend auswirkt. 4.3.4. Zusammengefasst erachtet das Obergericht für die neu zu beurteilenden Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als seinem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen angemessen. 4.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB verneint und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufgeschoben werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil im einschlägigen Delikts- bereich vorbestraft (siehe dazu oben). - 19 - Der Beschuldigte wohnt, nachdem er sich in den Jahren 2013 bis 2016 in einem Jugendheim aufgehalten hatte (UA act. 10) und im Jahr 2019 zeit- weise alleine gelebt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), wieder bei seinen Eltern. Dies war allerdings bereits im Zeitpunkt der früher und neu begangenen Straftaten der Fall. Mithin konnte ihn dieser grundsätzlich stabilisierende Umstand bereits früher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Er hatte zwei Lehren begonnen, diese aber nicht beendet. Seit 2019 absolvierte er bei der H._____ AG in Schlieren eine Lehre als Beruf. Am tt.mm. 2021 hat er bei einem Arbeitsunfall den Unterschenkel verloren, die Lehre aber dennoch abschliessen können. Im Rahmen von IV-Integrations- massnahmen befindet er sich derzeit in einer gezielten Vorbereitung nach Art. 5 Abs. 2 IVV auf eine Ausbildung zum Kaufmann (EBA), die er im Sommer bei der I._____ AG beginnen möchte (vgl. Unterlagen von der IV usw. GA act. 329 ff.: Anspruch auf Eingliederungsmöglichkeiten (SUVA, GA act. 330), Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff., Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung). Die berufliche Situation des Beschuldigten erscheint somit vorerst als gesichert. Insgesamt ist bei den aktuellen persönlichen Umständen aber darauf hinzuweisen, dass sowohl die Tatsache, dass der Beschuldigte eine erneute Ausbildung angehen will und wieder bei den Eltern lebt, keine massgebenden Änderungen darstellen, da dies bereits in den Tatzeitpunkten der Fall war. Der Beschuldigte hat seine relativ hohen Schulden (ca. Fr. 20'000.00 vgl. UA act. 12) gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug zurückbezahlen können. Dies ist jedoch nicht in erster Linie auf eine besondere Anstrengung oder Einschränkung des Beschuldigten in seiner Lebens- führung zurückzuführen, sondern dem Umstand geschuldet, dass er einen tragischen Arbeitsunfall erlitten hat und als Folge davon eine Integritäts- entschädigung von fast Fr. 50'000.00 erhalten hat, die ihm die Rückzahlung ermöglicht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff. und Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Eine Rückzahlung wäre ihm ansonsten nicht in so kurzer Zeit möglich gewesen, was entsprechend relativierend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verhältnisse vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung sind, da die begangenen Straftaten nicht aus einer finanziellen Not heraus begangen worden sind. Mithin lässt sich aus der Bezahlung der Schulden keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose ableiten. Die vorliegend zu beurteilenden Nötigungen hat er am 15. Januar 2020 und 6. April 2020 und somit während der ihm mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 auferlegten Probezeit von vier Jahren sowie während der ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 auferlegten Probezeit von 3 Jahren begangen. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, - 20 - die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und auch seine erste bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen vermochten den Beschuldig- ten nicht davon abzuhalten, bereits rund einen bzw. vier Monate nach der letzten Verurteilung wieder einschlägig zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit komplett ausgeblieben. Vielmehr hat er sich zu einem eigentlichen Wiederholungstäter entwickelt. Sein Verhalten weist damit eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Der Beschuldigte hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Strafen bzw. drohende Widerrufe, darunter eine Freiheits- strafe von 9 Monaten und 2 Wochen, nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Insbesondere ist beim Beschuldigten auch keine echte Reue zu erkennen. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung keine Empathie für die Opfer gezeigt, sondern sich selbst in der Opferrolle gesehen, indem er angab, es mache ihn traurig, dass sowohl seine Schwester als auch seine Exfreundin ihn als Monster darstellen würden. Er ziehe es mitunter nicht in Betracht, auf seine Schwester zuzugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und der fehlenden echten Einsicht des Beschuldigten kann zweifellos nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, sondern es ist ihm noch immer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass er nunmehr – erneut wie z.B. bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Gerichtspräsidium Aarau vom 5. Dezember 2019 – vorbringt, in anderen Kreisen zu verkehren und Provokationen aus dem Weg zu gehen. Auch wenn der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich gewillt ist, sich zu bessern, wird sich dies erst noch weisen müssen. Zwar sind positive Anhaltspunkte vorhanden. So besucht er gemäss eigenen Angaben regelmässig freiwillig und auf eigene Kosten ein Anti- Aggressionstraining bei J._____, welches ihm helfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Dies ist ihm zugute zu halten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er jedoch keine Belege eingereicht, die einen näheren Aufschluss über die Regelmässigkeit und den Inhalt des Coachings geben würden, sodass durch das Obergericht keine vertiefte Prüfung vorgenommen werden kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits im Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. August 2016 eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG durch J._____ angeordnet worden ist, was den Beschuldigten aber offenbar nicht von der Begehung zahlreicher weiterer Delikte abhalten konnte. Ebenfalls wird sich noch zeigen müssen, ob er – wie er ausführt – aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls nunmehr in der Lage ist, Hilfe in Anspruch zu nehmen und ob ihn dies davon abhalten kann, weiter zu delinquieren. Es ist entgegen dem Beschuldigten auch nicht so, dass er seit April 2020 straffrei geblieben ist. Vielmehr ist dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen, dass er am 28. Juli 2021 von der Bundesanwaltschaft wegen - 21 - Verletzung der Maskentragpflicht, Beschimpfung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt worden ist, wobei die Begehung am 15. Mai 2021 stattfand. Die Tatsache, dass er sich seither wohlverhalten zu haben scheint, was den Normalfall darstellt, vermag die Schlechtprognose nicht entfallen zu lassen. Nach dem Gesagten ist ihm bei einer Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. 4.5.2. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 von 9 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese würde sich auf deutlich mehr als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten belaufen, weshalb es damit in Nachachtung des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Die vom Beschuldigten im Verfahren der Widerrufsstrafe ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (siehe Strafregisterauszug) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.5.3. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für die Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Die Geldstrafen sind zu vollziehen. 4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 zu bestrafen. Zudem sind die früher bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 und 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 zu vollziehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der - 22 - Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er in Bezug auf den Vorfall vom 19. Januar 2020 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen wird und die diesbezügliche Busse von Fr. 200.00 entfällt. Dabei handelt es sich aber – im Vergleich zur den beantragten Freisprüchen vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sowie der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe inkl. Widerrufsstrafe – um einen vergleichsweise unter- geordneten Punkt. Der vorinstanzliche Entscheid wird denn auch nur unwesentlich abgeändert. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 24.3 Stunden bzw. inkl. Auslagen von Fr. 6'161.30 geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht stellenden Fragen in einem Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Zudem wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der amtliche Verteidiger hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurück- greifen. Er hat für die Erstellung der Berufungsbegründung inkl. Akten- - 23 - studium einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden geltend gemacht, was überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 7 Stunden, womit der Aufwand um 3 Stunden zu kürzen ist. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der beiden Zeugen, der beiden Auskunftspersonen und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung von 5 Stunden zu hoch und um 2 Stunden zu kürzen. Hingegen ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer, nämlich um 0.25 Stunden zu erhöhen. Bei den Positionen «Schreiben an Oger, Mail an Klient» vom 18. Juli 2023, 7. August 2023 und 28. August 2023 handelt es sich um Frist- verlängerungsgesuche. Diese stellen Sekretariatsarbeit dar bzw. sind diese vom amtlichen Verteidiger zu vertreten. Bei den Positionen «Sichtung Verfügung, Weiterleitung an Klient» vom 3. Juli 2023 und 2. November 2023 dürfte es sich gemäss den Akten um blosse Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin ebenfalls um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grund- sätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 1.05 Stunden ist zu streichen. Es ergibt sich nach dem Ausgeführten ein auf die Zeit bis Ende 2023 entfallender Aufwand von 9.5 Stunden und ein auf die Zeit seit 1. Januar 2024 entfallender Aufwand von 9 Stunden bzw. ein Gesamtaufwand von 18.5 Stunden. Der amtliche Verteidiger ist nicht von einem einheitlichen Regelstunden- ansatz ausgegangen, sondern teilweise von Fr. 200.00, von Fr. 220.00 und von Fr. 250.00. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, - 24 - sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'260.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 63.50 x 1.081] + [9. 5 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [9 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 4/5 auferlegt, was unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der ergangenen Schuld- und Freisprüche überwiegend einheitliche Sachverhaltskomplexe vorgelegen haben, keine erheblichen Mehrkosten in den freizusprechenden Punkten entstanden sind und die Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt trotz des Freispruchs vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Januar 2020. Diesbezüglich fanden die Untersuchungs- handlungen insbesondere mit Blick auf die (gewichtigeren) Nötigungs- handlungen zum Nachteil von C._____ vom 15. Januar 2020 statt. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 7'953.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 25 - zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Straftatendossier 2 und 3) schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 181 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die im Verfahren der Widerrufsstrafe (Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019) ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 - 3.4. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 600.00 ist zu bezahlen. 3.5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 3'600.00 ist zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 5'076.90 auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'953.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 6'363.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 27 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen