Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'959.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 30 - 5. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'473.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)