zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafen) à Fr. 100.00, insgesamt Fr. 16'000.00, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 2'094.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'047.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'918.45 auszurichten.