5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der bestätigten Schuldsprüche und obsiegt im Zusammenhang mit der Landesverweisung sowie teilweise hinsichtlich des Strafmasses, zumal nach dem erstinstanzlichen Urteil Geldstrafen von insgesamt 194 Tagessätzen (inkl. Widerruf) zu vollziehen gewesen wären. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschuldigten die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.