Ohne das Delikt zu bagatellisieren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Delikt gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität, sondern um ein Delikt gegen das Vermögen handelt, wobei der entstandene Vermögensschaden nicht besonders hoch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Es liegt damit eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass wiederspiegelt. Dennoch bekundet der Beschuldigte offensichtlich Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.