4.4. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessatzen (als Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen sowie inkl. Widderruf zweier Strafen) verurteilt. Der (gedanklich) auf den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug entfallende Anteil an der Strafe beträgt 80 Tagessätze (E. 3.6.4). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von Gleichgültigkeit gegenüber den finanziellen Interessen der öffentlichen Hand. Es handelt sich um ein Verbrechen, was grundsätzlich schwer wiegt.