In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist auch das Recht auf Familienleben zur berücksichtigen (Art. 8 EMRK). Wie erwähnt gestaltet sich der Kontakt des Beschuldigten zur Mutter der gemeinsamen Tochter derart schwierig, dass die regelmässigen Besuche der Tochter beim Beschuldigten einzig über die Schwester des Beschuldigten organisiert und im Beisein der restlichen Familienmitglieder gelebt werden können. Im Falle eines Verweises aus der Schweiz wäre es dem Beschuldigten unter diesen Umständen sehr schwierig, den Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten. Dieser wäre zudem auf Telefonate und soziale Medien beschränkt.