Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht bereits ein Härtefall vor, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser erscheinen als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Der Beschuldigte spricht mit seiner Familie Türkisch. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist. Nach eigenen Angaben in der Berufungsbegründung hielt er sich zuletzt im Januar 2023 in der Türkei für einen Zahnarztbesuch auf. Er gibt zwar an, auch Verwandte in der Türkei zu haben. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt.