Die Kommunikation mit der Kindsmutter erfolgt über die beiden Schwestern des Beschuldigten, welche ebenfalls in U._____ leben und welche die Tochter jeweils an den Wohnort des Beschuldigten verbringen und ebenfalls dort verbleiben. Die Unterhaltsbeiträge sowie Zahlungen zur Tilgung der Unterhaltsschulden leistet der Beschuldigte mittlerweile regelmässig (act. 5 f., 218 ff., 262 und 270 ff.). Der Beschuldigte ist damit in ein enges und tatsächlich gelebtes Familienleben in der Grossfamilie eingebunden. Den Kontakt zu seiner Tochter lebt er ebenfalls innerhalb der Grossfamilie.