Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bezieht der Beschuldigte immer noch Arbeitslosengelder. Zudem ist er temporär in einem Elektrogeschäft tätig. Angesichts der ausgewiesenen Einkommensverhältnisse vom Juni 2023, insbesondere der Abrechnung der F._____ betreffend Juni 2023, ist von einem Einkommen von rund Fr. 5'800.00 (rund Fr. 3'000.00 Zwischenverdienst und Fr. 2'800.00 Arbeitslosenentschädigung) auszugehen. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern etc. und der zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr. 1'500.00 (inkl. Schuldentilgung) ist von einer Tagessatzhöhe von rund Fr. 100.00 auszugehen.