Dies stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO dar, zumal die von der Vorinstanz kumulativ verhängten Strafen (total 194 Tagessätze) diese Anzahl insgesamt übersteigen. 3.7.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn - 23 -