3.7.3. Entsprechend ist (wiederum) eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der erneuten Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es rechtfertigt sich daher, die (unbedingt auszusprechende) Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafen von 14 Tagessätzen (Strafbefehl vom 8. Februar 2014) sowie von 90 Tagessätzen (Strafbefehl vom 22. Mai 2018), zusammen 104 Tagessätze, um insgesamt 80 Tagessätze auf angemessene 160 Tagessätze zu erhöhen. Dies stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot i.S.v.