3.7.2. Hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.6.6). Insbesondere ist erneut hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte weder von den laufenden Probezeiten noch von der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 erfolgten erneuten Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und der Verlängerung der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 festgesetzten Probezeit davon abhalten liess, wiederholt zu delinquieren. So kam es auch nach Erlass des Strafbefehls vom 22. Mai 2018 zu wiederholter Delinquenz (mehrfacher Betrug im Juni und Juli 2018 sowie Wiederhandlung gegen das Waffengesetz im Mai 2019).