Immerhin leistet er mittlerweile Unterhaltsbeiträge (inkl. Schuldenbegleichung) für seine Tochter und er nimmt sein Besuchsrecht mit Hilfe seiner Familie wahr (act. 270). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dem Beschuldigten (mit der Vorinstanz, E. 5.2) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Seine Lebenssituation hat sich kaum verändert. Er lebt nach wie vor bei den Eltern, bezieht Arbeitslosengelder und arbeitet zeitweise temporär (vgl. nachfolgend E. 4.3). Damit ist die (als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 22. Mai 2018 und vom 11. Februar 2020 auszufällende) Geldstrafe unbedingt auszusprechen.