Angesichts dieser wiederholten, teilweise einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeiten und einer weiteren Verurteilung mit Probezeitverlängerung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte offenbar grosse Mühe hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Sein Verhalten zeugt von erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Unterhaltszahlungen für die Tochter bedurften eines Alimenteninkassos. Immerhin leistet er mittlerweile Unterhaltsbeiträge (inkl. Schuldenbegleichung) für seine Tochter und er nimmt sein Besuchsrecht mit Hilfe seiner Familie wahr (act. 270).