Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 und BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 97 E. 7.3).