3.6.5. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Strafe die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erfüllt sind, hat das Gericht zu entscheiden, ob die nach Addierung der Zusatzstrafen errechnete hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1).