Diese gedankliche Gesamtstrafe von 41 Tagessätzen ist wiederum angemessen um die Grundstrafe zu erhöhen, welche mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 auf 30 Tagessätze festgesetzt wurde. Es besteht keinerlei sachlicher Zusammenhang zu der mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 beurteilten Tat (Vergehen gegen das Waffengesetz), was den Gesamtschuldbeitrag erheblich und eine Erhöhung um 20 angemessen erscheinen lässt. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 61 Tagessätzen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 61 Tagessätzen ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen. Es ergibt sich eine zweite Zusatzstrafe von 31 Tagessätzen.