Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden. Die Rückzahlung des von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zu Unrecht bezogenen Betrags kann auch hier zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, vermag aber die im Zusammenhang mit den Vorstrafen bestehenden negativen Umstände nicht gänzlich aufzuheben, womit aufgrund der Täterkomponente eine weitere Erhöhung um 5 Tagessätze auf 41 Tagessätze vorzunehmen ist.