Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 11. Februar 2020 vorliegenden zwei Vorstrafen vom 8. Februar 2017 und vom 22. Mai 2018 zu verweisen. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe. Die nahtlose Delinquenz trotz Erlass des Strafbefehls vom 22. Mai 2018 mit Verurteilung zu einer nicht zu bagatellisierenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen und innerhalb der Probezeiten zu beiden Vorstrafen ist dem Beschuldigten zudem anzulasten. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden.