Der Beschuldigte zeigte sich an der Hauptverhandlung zwar geständig. Dies führte jedoch nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens, zumal der Beschuldigte die Aussagen anlässlich der Befragung vom 29. August 2021 noch verweigert hatte und die Beweislage ohnehin erdrückend war, womit sein Geständnis neutral zu werten ist. Dass er den zu viel bezogenen Betrag jedoch umgehend zurückbezahlt hat, ist – selbst wenn es sich um den Ausdruck einer blossen Tatfolgenreue handeln sollte – zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nicht ersichtlich.