Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf die Vorstrafe des Beschuldigten vom 8. Februar 2017 wegen mehrfacher grober Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verweisen. Es handelt sich dabei um eine eher tiefe Geldstrafe von 14 Tagessätze für nicht einschlägige Delikte. Dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach Erlass des Strafbefehls im Mai 2017 erstmals Falschangaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung machte, wirkt sich indessen zu seinen Lasten aus. Der Beschuldigte zeigte sich an der Hauptverhandlung zwar geständig.