Hinsichtlich des Monats November 2017 mit einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 29.85 ist ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wobei isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen erschiene. Angesichts des sehr engen sachlichen Bezugs der einzelnen Taten untereinander und des engen zeitlichen Zusammenhangs ist von einem lediglich geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je 6 Tagessätze für die Monate Mai 2017, Juni 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018, um 4 Tagessätze für den Monat November - 18 -