Insgesamt ist für die Betrüge in den Monaten Mai 2017, Juni 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei bei einzelner Betrachtung eine Einsatzstrafe von je 30 Tagessätzen angemessen erschiene. Das Ausbleiben des Erfolgs in den Monaten August 2017, September 2017 und Dezember 2017 führt zur Annahme eines sehr leichten, bei einzelner Betrachtung mit 15 Tagessätzen zu bemessenden Verschuldens. Hinsichtlich des Monats November 2017 mit einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 29.85 ist ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wobei isoliert betrachtet eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen erschiene.