Dass es hier nicht zur Ausrichtung von Arbeitslosengeldern kam und kein Schaden entstand, ist leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. In den anderen Fällen betrugen die erlangten Beträge zwischen Fr. 29.85 und Fr. 856.70. Insgesamt ist für die Betrüge in den Monaten Mai 2017, Juni 2017, Oktober 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei bei einzelner Betrachtung eine Einsatzstrafe von je 30 Tagessätzen angemessen erschiene.