Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Mai 2017 bis März 2018 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ging grundsätzlich auf dieselbe Art und Weise vor und erlangte Beträge von insgesamt Fr. 2'230.25. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Verschuldensbewertung verwiesen werden. Dass der Beschuldigte wiederholt denselben Tatentschluss fasste, wirkt sich leicht zu seinen Lasten aus. In drei Fällen (August 2017, September 2017 und Dezember 2017) blieb es lediglich beim Versuch. Dass es hier nicht zur Ausrichtung von Arbeitslosengeldern kam und kein Schaden entstand, ist leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.