Dennoch handelt es sich bei den unrechtmässig erlangten Fr. 880.85 nicht um einen sehr hohen Betrag. Zudem erschöpfte sich das Handeln des Beschuldigten in der Beantwortung einer "Ja/Nein-Frage" und war weder besonders raffiniert noch ausgeklügelt. In Anbetracht der möglichen unter den Tatbestand des Betrugs fallenden Handlungen ist das Verschulden des Beschuldigten im untersten Bereich des Möglichen einzuordnen und damit noch als leicht zu bezeichnen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.