Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4, BGE 145 IV 1 E. 1.3.). Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu - 16 -