trifft den mehrfachen Betrug vom Juni und Juli 2018). Es liegt damit ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Angesichts der gleichartigen Strafen – bedingte und unbedingte Strafen sind jeweils als Varianten der gleichartigen Strafe aufzufassen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 91 zu Art. 49 StGB) – ist eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zu den beiden genannten Strafbefehlen auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 1 Regeste, BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).