3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion erkannt (E. 4.3.2). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.