3.2.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00. Er äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs nicht zur Strafzumessung und beanstandet insbesondere die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht.