3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 2'700.00. Überdies widerrief sie die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 8. Februar 2017 festgesetzte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2018 festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50.00. - 14 -