2.4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, ist damit zu bestätigen. Die Prüfung des Auffangtatbestandes gemäss Art. 148a StGB erübrigt sich damit. 3. 3.1. Für den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Liegt nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB).