2.3.5. Zusammengefasst ist der Tatbestand des mehrfachen Betrugs hinsichtlich der Monate Mai 2017, Juni 2017, Juli 2017, Oktober 2017, November 2017, Januar 2018, Februar 2018, März 2018, Juni 2018 und Juli 2018 erfüllt. Für die Monate August 2017, September 2017 und Dezember 2017 liegt mehrfacher versuchter Betrug vor, zumal – wie erwähnt – zwar keine ungerechtfertigten Leistungen ausgerichtet worden sind, der Beschuldigte jedoch auch hier die Formulare vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht falsch ausgefüllt hat, um zu hohe Arbeitslosengelder zu erlangen.