__ GmbH und bestätigte die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift. Dieses Vorgehen kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH bewusst nicht offenlegte, um die Anrechnung des dort erlangten Lohns an die Arbeitslosentaggelder zu verhindern. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich sowie mit der Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern.