Wie bereits erwähnt, ist den vom Beschuldigten monatlich ausgefüllten und unterschriftlich bestätigten Formularen ausdrücklich zu entnehmen, dass jegliche Arbeit anzugeben sei. Dass der Beschuldigte dennoch nicht gewusst habe, wie die Formulare auszufüllen seien und dass er auch eine Teilzeitstelle angeben müsse bzw. dass er den von ihm unterschriebenen Text gar nicht gelesen habe (Protokoll HV act. 214 f.), erweist sich als blosse Schutzbehauptungen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2016 einen Teilzeiterwerb bei der E._____ AG deklariert hatte (act. 124). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war - 13 -