Insgesamt liegt damit für die Monate August 2017, September 2017 und Dezember 2017 keine irrtümliche Vermögensverfügung mit Vermögensschädigung vor, womit – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 3.2) – der objektive Tatbestand des Betrugs für diese Monate nicht erfüllt ist, angesichts der auch hier erfolgten arglistigen Täuschung jedoch nachfolgend die versuchte Begehung des Tatbestands zu prüfen sein wird. 2.3.4. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass er die Formulare lediglich irrtümlich aus Gewohnheit falsch ausgefüllt habe. Er habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, die Arbeitslosenversicherung am Vermögen zu schädigen bzw. sich selbst zu bereichern.