111 ff.) und auch aus dem zurückgeforderten Gesamtbetrag von Fr. 4'941.75 ergibt sich kein Restbetrag, welcher auf den Monat Dezember 2017 entfallen könnte. Entsprechend ist im Zweifel auch für den Monat Dezember 2017 davon auszugehen, dass keine Taggelder gestützt auf die Falschangaben des Beschuldigten ausgerichtet worden sind.